Coronavirus: Schließung der hessischen Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten (Stand 23.03.2020)

Das Land Hessen hat am 23.03.2020 die Verordnung zur Schließung von Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten erlassen. Die Maßnahme mit sofortiger Wirkung bis zum 19. April 2020 in Kraft.

Darin steht unter anderem geschrieben:

Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie

1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,

2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,

3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder

4. Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.

 

Die gesamte Verordnung finden Sie hier.